RS OGH 1967/10/10 8Ob268/67, 8Ob623/90, 8Ob10/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1967
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Norm

JN §81

Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach § 81 JN ist für die Räumungsklage nach Beendigung einer Wohnungsleihe nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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