Norm
JN §81Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 81 JN ist für die Räumungsklage nach Beendigung einer Wohnungsleihe nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018