Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Wie lange die Trennung (über die drei Jahre hinaus) dauerte, ist nicht rechtserheblich, es genügt, daß sie ihre Ursache in dem Verschulden des Klägers hatte (EFSlg 2391).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056918Dokumentnummer
JJR_19671012_OGH0002_0010OB00147_6700000_001