Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Gericht bei mangelnder Einigung der Miterben mit dem Anerben über die Art der Verzinsung und Auszahlung der Erbteile deren inneren Wert durch Aufnahme einer Wertsicherungsklausel erhalten will. Der Anwendungsbereich des § 21 Tir HöfeG ist auf die Rechtsbeziehungen des Anerben als Hofübernehmer und seinen Miterben beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099287Dokumentnummer
JJR_19671012_OGH0002_0010OB00208_6700000_001