RS OGH 1967/10/12 1Ob169/67

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Veröffentlicht am 12.10.1967
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Norm

EheG §57

Rechtssatz

Zweck der Fristbestimmung ist es, die Ungewißheit über den Fortbestand der Ehe zu beenden. Das Gesetz erachtet es als besser, eine zerrüttete Ehe aufrecht zu erhalten als die Ungewißheit fortbestehen zu lassen, ob der eine Ehegatte aus der Eheverfehlung des anderen die Konsequenzen der Scheidung ziehen will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 169/67
    Entscheidungstext OGH 12.10.1967 1 Ob 169/67
    Veröff: EFSlg 8627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057217

Dokumentnummer

JJR_19671012_OGH0002_0010OB00169_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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