Norm
EheG §57Rechtssatz
Zweck der Fristbestimmung ist es, die Ungewißheit über den Fortbestand der Ehe zu beenden. Das Gesetz erachtet es als besser, eine zerrüttete Ehe aufrecht zu erhalten als die Ungewißheit fortbestehen zu lassen, ob der eine Ehegatte aus der Eheverfehlung des anderen die Konsequenzen der Scheidung ziehen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057217Dokumentnummer
JJR_19671012_OGH0002_0010OB00169_6700000_001