Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Die Beachtlichkeit des Widerspruches hängt nicht nur von der Sicherung der materiellen Existenz des an der Ehe festhaltenden Ehegatten ab. Die im dreiundfünfzigsten Lebensjahr stehende Beklagte bedarf, insbesondere bei zunehmendem Alter, des Beistandes des Klägers. Der Umstand, daß sie derzeit ihren Unterhalt noch selbst erwerben kann, ist nicht ausschlaggebend (EFSlg 2883).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057197Dokumentnummer
JJR_19671012_OGH0002_0010OB00147_6700000_002