Norm
StPO §294 Abs5Rechtssatz
Nach der ständigen Übung des OGH wird von der Kann-Bestimmung des § 294 Abs 5 StPO (Vorladung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag) nur dann Gebrauch gemacht, wenn besondere konkrete Umstände, die in einem Einzelfall diese Maßnahme rechtfertigen, sich aus der Aktenlage ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrag dargetan werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100583Dokumentnummer
JJR_19671013_OGH0002_0100OS00178_6700000_001