RS OGH 1967/10/16 Bkd30/67

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Veröffentlicht am 16.10.1967
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Norm

DSt 1872 §2 J

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist strafbar, wenn er in einem Strafverfahren, um die Bereitwilligkeit seines Mandanten zur Schadensgutmachung darzutun, eine Erklärung des Beschuldigten mit der "unwiderruflichen Anweisung" verfaßt, mit der Rente seines Mandanten zu den dort festgelegten Bedingungen so lange zu verfahren, bis sämtliche Gläubiger aus den ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Handlungen mit ihren Ansprüchen abgefunden sind, die Gelder aber in Wirklichkeit nicht zur Befriedigung der geschädigten Gläubiger verwendete. Ein Anwalt darf nichts tun, was mit dem Inhalt eines von ihm formulierten Schriftstückes in krassem Widerspruch steht.

Entscheidungstexte

  • Bkd 30/67
    Entscheidungstext OGH 16.10.1967 Bkd 30/67
    Veröff: AnwBl 1969,53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056990

Dokumentnummer

JJR_19671016_OGH0002_000BKD00030_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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