Norm
ABGB §523 BbRechtssatz
Hinlängliche Konkretisierung des Begehrens, dem Beklagten aufzutragen, "alle Handlungen zu unterlassen, die sich als Ausübung der angemaßten Dienstbarkeit darstellen". Vom Kläger kann hier nicht verlangt werden, bereits im Klagebegehren einzelne konkrete Störungen und Eingriffshandlungen in sein Eigentumsrecht aufzuzählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012130Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0040OB00548_6700000_001