Norm
ABGB §578Rechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob eine "Unterfertigung" im Sinne des § 578 ABGB auch dann vorliegt, wenn die eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung in einen Briefumschlag gegeben, dieser versiegelt und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wird; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099177Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0040OB00560_6700000_001