TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/27 2000/10/0023

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L52004 Musikschule Oberösterreich;
64/02 Bundeslehrer;

Norm

MusikschulG OÖ 1977 §3;
UPG 1988 §15 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Mag. Martin R in Ried, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 5. November 1999, Zl. 2762.290664/3-III/D/16/99, betreffend Ausbildungsbeitrag nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 5. November 1999 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Absolvierung seines Unterrichtspraktikums in der Zeit vom 3. September 1997 bis 2. September 1998 keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz 1988 (UPG) habe. Der Beschwerdeführer sei zum Unterrichtspraktikum für "Musikerziehung und Instrumental Musikerziehung" am Bundes-Oberstufenrealgymnasium Ried im Innkreis zugelassen worden. Neben dem Praktikum sei er als Vertragslehrer zum Bund im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten beschäftigt und als Klassenvorstand der 8d-Klasse des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums Ried im Innkreis eingesetzt gewesen. Überdies habe er während dieses Zeitraumes als Vertragslehrer an der Landesmusikschule Ried im Innkreis in vollem Beschäftigungsausmaß unterrichtet. Der Landesmusikschule Ried im Innkreis sei gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 15 Privatschulgesetz das Öffentlichkeitsrecht zunächst für das Schuljahre 1997/98 und in der Folge auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen worden. Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sei gemäß § 13 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz u.a. die Rechtswirkung verbunden, dass dieser Schule - mit Zustimmung des Schulerhalters - Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklärten, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes zugewiesen werden könnten. Überdies fänden auf diese Schule die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften insoweit Anwendung, als gesetzlich nicht anderes bestimmt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei seine Tätigkeit an der Musikschule Ried im Innkreis daher als "lehramtliche Verwendung" im Sinne des § 15 Abs. 5 UPG zu qualifizieren. Da sowohl eine grammatikalische, teleologische wie auch eine historische Interpretation dafür sprächen, dass auch eine lehramtliche Verwendung bei einem anderen Dienstgeber als dem Bund (die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Landesmusikschule Ried im Innkreis erfolgte im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich) zu einer Kürzung des Ausbildungsbeitrages gemäß § 15 Abs. 5 UPG führen könne, sei eine entsprechende Kürzung vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) soll das Unterrichtspraktikum Absolventen von Lehramtsstudien im Einzelnen genannter Studienrichtungen in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.

Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum wird gemäß § 1 Abs. 3 UPG kein Dienst-, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 UPG ein Rechtsanspruch.

Für die Dauer des Unterrichtspraktikums (jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres) gebührt dem Unterrichtspraktikanten gemäß § 14 Abs. 1 UPG ein Ausbildungsbeitrag.

Der Ausbildungsbeitrag beträgt gemäß § 15 Abs. 1 UPG monatlich 50 v.H. des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas IL Entlohnungsgruppe I1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Einem Unterrichtspraktikanten, der neben seiner Einführung in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist gemäß § 15 Abs. 5 UPG der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas IL Entlohnungsgruppe I1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe I1 sind, tritt eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.

Die Gesetzesmaterialien (RV 461 BlgNR, 17 GP, 22 i.V.m. RV 604 BlgNR, 13 GP, 3) begründen die Kürzung des Ausbildungsbeitrages damit, dass es nicht gerechtfertigt sei, Bezüge aus einem Lehrerdienstverhältnis außer Betracht zu lassen, sodass aus dem Ausbildungsbeitrag und dem Lehrerbezug zusammen der Unterrichtspraktikant ein höheres Einkommen bezöge, als er nach Vollendung der Ausbildung als Lehrer an einer höheren Schule erhielte. Ebenso wäre es nicht vertretbar, einen Ausbildungsbeitrag zu gewähren, wenn der Bund dem Unterrichtspraktikanten auf Grund eines Dienstverhältnisses (z.B. als Hochschulassistent) ein Gehalt bezahlt und dadurch der Anfangsgehalt eines vollgeprüften Lehrers an höheren Schulen überschritten würde.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Landesmusikschule Ried im Innkreis erfülle als "lehramtliche Verwendung" den im § 15 Abs. 5 UPG für die Kürzung des Ausbildungsbeitrages normierten Tatbestand.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Tätigkeit an der Landesmusikschule Ried im Innkreis sei keine "lehramtliche Verwendung" im Sinne des § 15 Abs. 5 UPG gewesen. An der Landesmusikschule Ried im Innkreis würden Kinder zwischen 6 und 18 Jahren unterrichtet und zwar in drei Stufen, wobei Voraussetzung für das Aufsteigen in die höhere Stufe (nach jeweils 4 Jahren) eine positive Abschlussprüfung über die vorausgegangene Stufe sei. Ebenso wie an den übrigen Landesmusikschulen in Oberösterreich finde im Wesentlichen nur eine Instrumentalausbildung statt, zusätzlich auch noch in engen Grenzen ein musiktheoretischer Unterricht. Es bestehe keinerlei Bezug zum öffentlichen Schulsystem, insbesondere sei kein Schülerwechsel möglich und es seien an die diversen Zeugnisse, einschließlich das Abschlusszeugnis, keine Rechtsfolgen geknüpft. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an diese Musikschule ändere nichts daran, dass keinerlei relevanter Bezug zum öffentlichen Schulwesen gegeben sei.

§ 15 Abs. 5 UPG sieht eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages nicht für jeden Fall vor, in dem ein Unterrichtspraktikant über ein weiteres Einkommen verfügt. Vielmehr beschränkt sich diese Bestimmung u.a. darauf, eine Kürzung für den - hier relevanten - Fall einer "lehramtlichen Verwendung" des Unterrichtspraktikanten anzuordnen. Unter "lehramtlicher Verwendung" ist mangels einer Legaldefinition der Einsatz des Unterrichtspraktikanten als Lehrer an einer Schule zu verstehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, an der Landesmusikschule Ried im Innkreis Unterricht erteilt zu haben. Er bestreitet vielmehr, dass diese Landesmusikschule als "Schule" angesehen werden könne. Nun hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1954, Slg. 2670, ausgesprochen, dass die Erteilung von Musikunterricht an Lehranstalten als Angelegenheit des Schulwesens zu beurteilen ist, weil die Erteilung des Musikunterrichts - zum Unterschied von den lediglich der Förderung des gesellschaftlichen Lebens dienenden Tanzschulen oder den der bloßen sportlichen Ertüchtigung dienenden Skischulen und sportlichen Lehranstalten aller anderen Arten - auch sehr wesentliche pädagogische und volkserzieherische Ziele verfolgt. Den - über die bloße Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus - ein erzieherisches Ziel verfolgenden Musikschulen kommt daher die Eigenschaft von "Schulen" zu.

Am Charakter der Landesmusikschule Ried im Innkreis als "Schule" besteht auch angesichts der Regelungen des O.ö. Musikschulgesetzes, insbesondere über die Aufgaben der Landesmusikschulen (vgl. § 3 dieses Gesetzes) kein Zweifel. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände kommt es im gegebenen Zusammenhang hingegen nicht an.

Insoweit der Beschwerdeführer daher neben seinem Unterrichtspraktikum an der Landesmusikschule Ried im Innkreis unterrichtet hat, stand er i.S.d. Unterrichtspraktikumsgesetzes in einer "lehramtlichen Verwendung".

Die Auffassung des Beschwerdeführers, § 15 Abs. 5 Unterrichtspraktikumsgesetz erfasse ausschließlich eine "lehramtliche Verwendung beim Bund", findet im Gesetz keine Grundlage; normiert diese Bestimmung doch zwei Kürzungstatbestände, nämlich zum einen die "lehramtliche Verwendung" und zum anderen das Bestehen eines "vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund" (vgl. dazu auch die oben dargestellten Ausführungen in den zitierten Gesetzesmaterialien).

Da durch die lehramtliche Verwendung des Beschwerdeführers an der Landesmusikschule Ried im Innkreis die entsprechende Kürzungsvoraussetzung gemäß § 15 Abs. 5 Unterrichtspraktikumsgesetz somit erfüllt wurde, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100023.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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