Norm
ZPO §42Rechtssatz
Tagesdiäten können dem Kläger als Kosten nicht zugesprochen werden, weil ihre Gewährung in den §§ 41, 42 ZPO keine Deckung findet. Ebenso können nicht näher belegte Aufenthaltskosten anläßlich der Anwesenheit des Klägers bei Verhandlungen außerhalb seines Wohnsitzes nicht berücksichtigt werden, wohl aber Kosten der Eisenbahnfahrten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0035802Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0040OB00060_6700000_001