Beisatz: In Konkurssachen kommt dem Widerspruch des Antragsgegners im Hinblick auf die bei der Verfahrensabwicklung vorrangig zu wahrenden Interessen der Gläubiger grundsätzlich nur beschränkte Bedeutung zu. (T1)
Beisatz: Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T2)
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die beantragte Delegierung an das Landesgericht Linz ist unzweckmäßig; dass sich der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger in Linz befinden und von dort Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt gegenüber den Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters, völlig in den Hintergrund, zumal nur wenige geringwertige Fahrnisse noch zu verwerten sind. (T3)
Beisatz: Die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht ist nicht gegeben, wenn das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt. (T4); Beisatz: Hier: Gegenstand des vom Erstgericht fortgeführten Konkursverfahrens sind lediglich laufende Einkünfte des Gemeinschuldners, deren Verwaltung eine Delegierung nicht erforderlich machen kann. (T5)
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anwendungsbereich des § 31 JN ist nicht auf das streitige Verfahren beschränkt ist, sondern kommt auch im Exekutions- und im Insolvenzverfahren in Betracht. (T6)
Beis wie T2; Beisatz: Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden. (T9)
Beis wie T9; Beisatz: Nunmehr § 252 IO. (T10); Beisatz: Wenn alle (bisher) am Verfahren Beteiligten eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen, kann bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T11)