Der Umfang der Unterhaltspflicht des Verstorbenen bildet die Obergrenze dessen, was der Erbe schulden könnte und kann deshalb bei der Neufestsetzung nach § 78 EheG nicht außer Betracht bleiben. Durch § 78 EheG wird die Gesamtrechtsnachfolge des Erben zu seinen Gunsten eingeschränkt.