RS OGH 1967/10/18 6Ob278/67, 1Ob625/76 (1Ob626/76), 5Ob558/80

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Veröffentlicht am 18.10.1967
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Norm

EheG §49 A1c

Rechtssatz

Äußerungen, zu denen sich die Ehefrau hinreißen ließ, weil sie sich durch das Verhalten des Ehemannes nach objektiven Maßstäben schwer ins Unrecht gesetzt fühlen mußte und sich dann der Situation psychisch nicht mehr gewachsen zeigte, können ihr nicht als schwer ehewidrig angelastet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056726

Dokumentnummer

JJR_19671018_OGH0002_0060OB00278_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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