Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Äußerungen, zu denen sich die Ehefrau hinreißen ließ, weil sie sich durch das Verhalten des Ehemannes nach objektiven Maßstäben schwer ins Unrecht gesetzt fühlen mußte und sich dann der Situation psychisch nicht mehr gewachsen zeigte, können ihr nicht als schwer ehewidrig angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056726Dokumentnummer
JJR_19671018_OGH0002_0060OB00278_6700000_001