- 5 Ob 191/67
Entscheidungstext OGH 18.10.1967 5 Ob 191/67
Veröff: EvBl 1968/165 S 273
- 5 Ob 36/70
nur: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. (T1) Beisatz: Dabei ist es gleichgültig, ob er am Konkursverfahren bereits teilgenommen hat oder nicht. (T2)
Veröff: SZ 43/51 = EvBl 1970/269 S 464 = JBl 1973,47
- 5 Ob 172/72
Veröff: SZ 45/106 = JBl 1974,104
- 5 Ob 1/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 5 Ob 1/73
nur T1; Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Beschlussfassung nach
§ 95 KO durch denjenigen, welcher durch den Prozess, den zu führen der Gläubigerausschuss den Masseverwalter beauftragte, betroffen wird: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass den Konkursgläubigern ein Rekursrecht gegen Beschlüsse zukommt, durch die über Massevermögen verfügt wird. Der Auftrag an den Masseverwalter, einen Anspruch der Masse geltend zu machen und allenfalls im Rechtsweg durchsetzen, stellt eine solche Verfügung über Massevermögen dar. (T3); Veröff: EvBl 1973/269 S 553
- 5 Ob 246/73
Entscheidungstext OGH 19.12.1973 5 Ob 246/73
- 5 Ob 306/76
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
nur: Im Konkursverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann. (T4)
Beisatz: Hier: Gläubiger, der seine Forderung als Konkursforderung dritter Klasse angemeldet hat. (T5)
Veröff: EvBl 1978/4 S 19
- 5 Ob 312/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 312/77
nur T4; Beisatz: Und durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung die Rechte der Konkursgläubiger berührt werden. (T6)
- 5 Ob 308/79
Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 308/79
nur T4; Beisatz: Masseverwalter gegen Ablehnung der Konkursaufhebung, Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung. (T7)
- 5 Ob 313/79
Entscheidungstext OGH 20.11.1979 5 Ob 313/79
nur T1; Veröff: GesRZ 1980,92
- 5 Ob 304/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 5 Ob 304/84
Beisatz: Jemand, der zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Konkursgläubiger und des Gemeinschuldners nicht berufen ist, kann durch die konkursgerichtliche Genehmigung des zwischen dem Masseverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrages nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden. (T8)
- 5 Ob 320/86
- 5 Ob 315/86
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 315/86
Beisatz: 1.) Rekurslegitimation des derzeitigen Masseverwalters gegen Beschluss, mit dem der frühere Masseverwalter enthoben wird, im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren. 2.) Rekurslegitimation des früheren Masseverwalters gegen den Beschluss, der in seine Rechtssphäre als ehemaliger Masseverwalter eingreift. (T9) Veröff: EvBl 1987/196 S 728
- 5 Ob 315/87
Beisatz: Hier: Rekurs gegen Konkurseröffnung. (T10)
- 8 Ob 27/88
Beisatz: Denn durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung werden die Rechte der Konkursgläubiger berührt. (T11)
- 8 Ob 33/88
- 8 Ob 26/89
Beisatz: Hier: Der durch die Postsperre verletzte Gemeinschuldner. (T12) Veröff: SZ 62/115 = EvBl 1989/188 S 759
- 8 Ob 40/89
Auch; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter zum Revisionsrekurs gegen eine Verfügung nach
§ 78 Abs 2 KO. (T13)
- 8 Ob 41/89
Auch; Beis wie T13
- 8 Ob 54/89
nur T1; Beisatz: Gemeinschuldner und Masseverwalter bei Überweisung nach
§ 44 JN. (T14)
- 8 Ob 10/92
Beisatz: Keine Verletzung von Rechten des Vermieters durch den Beschluss auf Ausscheidung von Mietrechten und Überlassung an die Gemeinschuldnerin. (T15)
- 8 Ob 13/92
nur: Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. (T16)
Beisatz: Demgemäß kommt die Rekurslegitimation hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. (T17)
Veröff: ecolex 1993,815 = RdW 1993,243
- 8 Ob 15/93
Auch; nur T16
- 8 Ob 8/94
Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu (hier: Ausscheidung nach
§ 119 Abs 5 KO). (T18); Veröff: SZ 67/98
- 8 Ob 7/94
Vgl auch; Beis wie T18
- 8 Ob 26/94
Auch; Beisatz: Der Prozessgegner der Masse ist kein Beteiligter des Konkursverfahrens. (T19)
- 8 Ob 27/95
Vgl auch; Beisatz: Dem Gemeinschuldner steht auch gegen die Minderung seines konkursfreien Vermögens durch Einbeziehung von Vermögensteilen in die Masse ein Rekursrecht zu. (T20)
- 8 Ob 2085/96t
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 Ob 2085/96t
Auch; Beisatz: Der einzelne Konkursgläubiger hat keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. (T21); Veröff: SZ 69/124
- 8 Ob 5/96
Beisatz: Keine Rekurslegitimation des Masseverwalters, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluss auf Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages des Gemeinschuldners ersatzlos behebt und dem Konkursgericht die Vorlage an dem Gläubigerausschuss aufträgt. (T22)
- 8 Ob 2091/96z
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 2091/96z
Beisatz: An dem bezüglich der Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht ist der Masseverwalter nicht beteiligt. (T23)
Beisatz: Folgerichtig ist er an die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden und kann auch noch im Prüfungsprozess geltend machen, dass die Forderungsanmeldung mangels ausreichender Konkretisierung keine taugliche Basis für die Feststellung der geltend gemachten Konkursforderung sei. (T24)
- 8 Ob 2116/96a
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 2116/96a
Vgl; Beisatz: Kommt einem Konkursgläubiger wegen seiner hohen Beteiligung am Vertragspartner der Masse kein Stimmrecht zu, dann ist er folgerichtig ebenso wie der Vertragspartner selbst auch nicht zur Anfechtung des Beschlusses legitimiert, mit dem die Ausführung des betreffenden Rechtsgeschäftes untersagt wurde. (T25)
- 8 Ob 17/97a
Beisatz: Hier: Auch das - wenngleich widerspruchslos - zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitglied des Gläubigerausschusses ist hinsichtlich eines Ausscheidungsantrages des Masseverwalters rekurslegitimiert. (T26); Veröff: SZ 70/58
- 8 Ob 97/97s
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 Ob 97/97s
Auch; Beisatz: Alle Konkursgläubiger sind zum Rekurs gegen einen Verteilungsentwurf (hier: Abschlagsverteilungsentwurf) legitimiert. (T27)
- 8 Ob 129/98y
Auch; Beisatz: Hier: Rekursrecht eines betroffenen Gläubigers, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach
§ 66 Abs 1 AO. (T28)
- 8 Ob 182/98t
Auch; Beisatz: Nunmehr § 71c (idF BGBl I 114/1997). (T29)
- 8 Ob 138/98x
Beis wie T23; Beis wie T24
- 8 Ob 139/98v
Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 71/176
- 8 Ob 236/98h
Auch; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach
§ 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T30)
Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T31)
- 8 Ob 333/98y
Auch; Beisatz: Masseverwalter gegen einen Ausscheidungsbeschluss. (T32)
Beisatz: Lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß
§ 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen. (T33)
- 8 Ob 332/98a
Auch; Beis wie T32; Beis wie T33
- 8 Ob 327/98s
Auch; Beisatz: Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines Gläubigers zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu (hier Schuldenregulierungsverfahren). (T34)
- 8 Ob 240/99y
nur T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 72/159
- 8 Ob 285/99s
Auch; Beis wie T21
- 8 Ob 163/99z
Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt auch für den Mitmieter. (T35)
Beis wie T18 nur: Dem Gemeinschuldner steht hinsichtlich einer konkursgerichtlichen Verfügung, mit der das Massevermögen belastende Pflichten auf ihn (rückübertragen) übertragen werden, ein Rekursrecht zu. (T36)
Beisatz: Hier: Ausscheidung der Bestandrechte gemäß
§ 5 Abs 4 KO. (T37)
Veröff: SZ 72/212
- 8 Ob 125/99m
nur T1; Beis wie T27
- 8 Ob 275/99w
Vgl auch; Beisatz: Der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahrens läuft es zuwider, wären schon einzelne Verfügungen (verfahrensleitende Beschlüsse) im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens anfechtbar (
8 Ob 304/98h = ZIK 1999, 101). Diese Erwägungen gelten auch für das Konkursverfahren selbst, sofern nicht in materielle Rechte des Schuldners eingegriffen wird (SZ 67/98;
8 Ob 163/99z). (T38)
- 8 Ob 137/00f
Vgl auch; Beisatz: Generelles Rekursrecht des Gemeinschuldners in den §§ 116 und 117 KO genannten Angelegenheiten (Verwertungsverfahren). (T39)
- 8 Ob 290/00f
Beisatz: Hier: Konkursgläubiger gegen Konkursaufhebung nach
§ 196 KO. (T40)
- 8 Ob 219/00i
Beisatz: Rekurslegitimation des Vermieters bei (unzulässiger) rückwirkender Überlassung von Mietrechten an den Schuldner. (T41)
- 8 Ob 72/01y
Auch; Beis wie T34 nur: Dem Masseverwalter steht, soweit er in konkreto gemeinsame Interessen der Konkursgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines solcher zu vertreten hat, jedenfalls ein Rekursrecht zu. (T42)
Beisatz: Hier: Verspätete Forderungsanmeldung. (T43)
- 8 Ob 159/01t
Vgl; Beisatz: Keine Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen Zurückweisung von Anträgen anderer Personen. (T44)
- 8 Ob 157/01y
Vgl; Beis wie T44
- 8 Ob 232/01b
nur T1; Beis wie T11
- 8 Ob 231/01f
Beis wie T11
- 8 Ob 81/02y
Auch; Beis wie T9 nur: Rekurslegitimation des Masseverwalters im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse zu wahren. (T45); Beis wie T34
- 8 Ob 240/02f
Auch; Beisatz: Rekurslegitimation der Konkursgläubiger im Nachtragsverteilungsverfahren bejaht. (T46)
- 8 Ob 112/04k
Vgl auch; Beis wie T19
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