Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Die Abänderung eines Leistungsurteils kann nicht mit dem allgemein gehaltenen Antrag erreicht werden, auszusprechen, daß den Gegner ein bestimmtes Mitverschulden treffe; ein solcher Antrag muß vielmehr ziffernmäßig zum Ausdruck bringen, welcher Teil des Klagsbetrages zugesprochen und welcher Teil abgewiesen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0026989Dokumentnummer
JJR_19671020_OGH0002_0020OB00288_6700000_001