Norm
StVO §20 Abs2 IA11Rechtssatz
Es ist Sache jedes Kraftfahrers, seine Geschwindigkeit insbesondere unter Benützung des Geschwindigkeitsmessers seines Fahrzeuges so zu wählen, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit verläßlich nicht überschreitet. Keinesfalls kann sich ein Kraftfahrer mit Erfolg darauf berufen, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit infolge einer andauernden, ihm aber unbekannt gebliebenen Fehlerhaftigkeit des Geschwindigkeitsmessers überschritten habe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074738Dokumentnummer
JJR_19671023_OGH0002_0110OS00113_6700000_001