Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Wurde der Verwalter zu keinem über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehenden Zweck bestellt, so kann die Minderheit gegen den Beschluß der Mehrheit, den Verwalter auszuwechseln, nichts unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013738Dokumentnummer
JJR_19671024_OGH0002_0010OB00173_6700000_001