Norm
ZPO §103Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 103 ZPO setzt voraus, daß es dem Bediensteten (Angestellten) möglich ist, das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben oder wenigstens so rechtzeitig zuzusenden, daß dieser keinem prozessualen Nachteil erleiden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036398Dokumentnummer
JJR_19671024_OGH0002_0010OB00216_6700000_001