Norm
EheG §57Rechtssatz
Zur Beurteilung des Verschuldens gemäß § 60 Abs 3 letzter Satz EheG können auch Verfehlungen herangezogen werden, deretwegen eine Scheidungsklage wegen Ablaufes der Frist des § 57 EheG nicht mehr eingebracht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020