Norm
AZO §3Rechtssatz
Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, daß die über die vereinbarte kürzere Arbeitszeit hinausgehende, aber noch innerhalb der Normalarbeitszeit liegende Mehrarbeit bereits als Überstunde zu entgelten sei (hier: Teilzeitbeschäftigung eines Vertragsbediensteten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0051280Dokumentnummer
JJR_19671031_OGH0002_0040OB00048_6700000_001