Norm
ABGB §1313a IIIcRechtssatz
Ein Versicherungsagent ist nicht ermächtigt, für den Versicherer einem Dritten, der weder versichert ist noch sich versichern will, Auskünfte zu erteilen und hiedurch eine vertragliche Haftung des Versicherers außerhalb eines Versicherungsverhältnisses zu begründen. Veröff: VersR 1968,35
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103391Dokumentnummer
JJR_19671106_AUSL000_0020ZR00071_6500000_001