TE Vfgh Beschluss 1999/9/28 KI-16/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §52
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien und dem Arbeits- und Sozialgericht Wien infolge Klaglosstellung durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit 29.500 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. Nach Bewilligung der Exekution zugunsten einer der antragstellenden Gesellschaft gegen einen ehemaligen Mitarbeiter zustehenden Forderung durch Pfändung der diesem gegen das (ehemalige) Arbeitsamt Versicherungsdienste zustehenden Leistungen (Notstandshilfe) im Jahre 1992 begehrte die antragstellende Gesellschaft 1996 die Auszahlung der gepfändeten und überwiesenen Notstandshilfe beim (nunmehrigen) Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste. Mit einem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. August 1998 wurde der Antrag auf Überweisung der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Begründung zurückgewiesen, daß das AlVG hinsichtlich der Pfändung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf die Exekutionsordnung verweise (§68 AlVG) und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, daß bescheidmäßig abzusprechen wäre; das Arbeitsmarktservice sei bloß als Drittschuldner angesprochen.

Die antragstellende Gesellschaft brachte auch eine Drittschuldnerklage gegen die Republik Österreich (Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste) beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein. Das Arbeits- und Sozialgericht wies die Klage mit Beschluß vom 21. Jänner 1999 mit der Begründung zurück, daß der Anspruch auf Nostandshilfe öffentlich-rechtlicher Natur sei, woran auch die Pfändung und Überweisung des Anspruches nichts ändere.

Auf die Verweigerung der Sachentscheidung durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien stützt sich der vorliegende Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes.

Mit Schriftsatz vom Juli 1999 teilte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit, daß sie ihren Zurückweisungsbescheid mit Bescheid vom 28. Juli 1999 gemäß §68 Abs2 AVG behoben und den Antrag auf Überweisung gepfändeter und zur Einziehung überwiesener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nunmehr gemäß §68 Abs1 und 2 AlVG iVm §§301 und 308 EO abgewiesen habe.

Im Hinblick auf diesen Bescheid hat der Verfassungsgerichtshof der antragstellenden Gesellschaft Gelegenheit zur Äußerung über die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gegeben.

In ihrem Schriftsatz vom 20. August 1999 erachtete sie sich als nicht materiell klaglosgestellt, da Leistungsbegehren von betreibenden Gläubigern auf Zahlung gepfändeter Beträge von Notstandshilfen in die Entscheidungskompetenz der Gerichte fielen und der Abänderungsbescheid des Arbeitsmarktservice Wien daher zu Unrecht ergangen sei.

II. Ein Kompetenzkonflikt liegt nicht - mehr - vor. Das Verfahren ist einzustellen.

Mit dem - wenn auch abweisenden - Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. Juli 1999 wird deren Zuständigkeit in Anspruch genommen. Die Rechtslage ist nunmehr so, als hätte sie ihre Zuständigkeit niemals abgelehnt. Eine - wie die antragstellende Gesellschaft behauptet - den Anlaßfall übersteigende Bedeutung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz in der in Rede stehenden Angelegenheit kann die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, der nur über Kompetenzkonflikte zu entscheiden hat, nicht begründen. Ob die Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in Anspruch genommen hat, könnte nur im Verfahren über eine gegen den erlassenen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Art144 B-VG geklärt werden.

Im Verfahren nach Art138 B-VG ist die antragstellende Gesellschaft durch die Behörde klaglos gestellt. In sinngemäßer Anwendung der §§52, 86 und 88 VerfGG ist daher das Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen und dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) der Ersatz der Kosten aufzuerlegen.

Im zugesprochenen Betrag ist eine Eingabegebühr in Höhe von 2.500 S und Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:KI16.1999

Dokumentnummer

JFT_10009072_99K0I016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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