Norm
WaffG 1967 §36Rechtssatz
Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes 1967 stellen im Gegensatz zum Waffengesetz 1938 den unbefugten Erwerb einer Faustfeuerwaffe nicht mehr unter gerichtliche Strafsanktion. Bei einer Urteilsfällung nach dem Inkrafttreten des WaffG 1967 (01.07.1967) ist daher diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0082240Dokumentnummer
JJR_19671107_OGH0002_0100OS00181_6700000_001