Norm
EheG §49 DRechtssatz
Eine prozessuale Folge der unter Anspruchsverzicht erfolgten Rücknahme der ersten Scheidungsklage nach § 49 EheG ist, daß eine Bedachtnahme auf vor Rückziehung dieser Klage begangene Eheverfehlungen in einer neuen Klage nach § 49 EheG nicht in Betracht kommt. Ob die Eheleute sich damals auch versöhnt und einander verziehen haben, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039653Dokumentnummer
JJR_19671107_OGH0002_0080OB00303_6700000_001