RS OGH 1967/11/7 8Ob308/67, 9ObA224/93, 8Ob107/99i

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Veröffentlicht am 07.11.1967
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Norm

ZPO §104
ZPO §106

Rechtssatz

Die Zustellung durch Hinterlegung an den Beklagten ist wirksam erfolgt, wenn sie zwar nicht an der vom Kläger unrichtig angegebenen Anschrift, aber an dem dem Postamt (Postzusteller) bekannten Wohnort des Beklagten vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bem zum RS: Vgl nunmehr RS0083650.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036452

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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