Norm
ZPO §104Rechtssatz
Die Zustellung durch Hinterlegung an den Beklagten ist wirksam erfolgt, wenn sie zwar nicht an der vom Kläger unrichtig angegebenen Anschrift, aber an dem dem Postamt (Postzusteller) bekannten Wohnort des Beklagten vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem zum RS: Vgl nunmehr RS0083650.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010