Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Der Werklohn ist bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages von vornherein bestimmt und bedarf zur Fälligkeit keiner Rechnung. Ansonsten hat der Unternehmer darzutun, was er geleistet und demnach zu fordern hat (vgl SZ 27/49, SZ 23/26). Erfolgt diese Spezifizierung der Leistungen im Laufes des Verfahrens, wird erst damit der Werklohn fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018