Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Mehrere Miteigentümer bilden auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung, die zur Sicherung einer im Außerstreitverfahren begehrten Benützungsregelung beantragt wird, eine einheitliche Streitpartei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013558Dokumentnummer
JJR_19671108_OGH0002_0060OB00275_6700000_003