Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-150/00 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2004/10/0075 E 18. Mai 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Mag.pharm. Dieter G in Judenburg, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz vom 9. Juni 1999, Zl. 332.473/1-VI/B/12a/99, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens eines als Verzehrprodukt angemeldeten Produktes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die in der Rechtssache C-150/00 eingebrachte Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 18 LMG das Inverkehrbringen des vom Beschwerdeführer als Verzehrprodukt angemeldeten Produktes "Mate Vit C+E-Lutschtabletten" untersagt. Begründend vertrat die belangte Behörde auf Grund näher dargelegter Feststellungen die Auffassung, das Produkt enthalte Vitamine in einer Dosierung, die in der Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung von Mangelkrankheiten beschrieben sei. Das Produkt sei daher nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel bzw. zulassungspflichtige Arzneispezialität zu beurteilen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C- 150/00 auf Feststellung geklagt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen habe, dass sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei Überschreiten der einfachen Tagesdosis bzw. generell, wenn sie das Vitamin A, D und K oder Mineralstoffe der Gruppe der Chromate enthalten, als Arzneimittel einstuft, ohne darzulegen, dass auf Grund der erhöhten Vitaminzufuhr oder auf Grund des Gehalts an Vitaminen oder Mineralstoffen ein ernstes Gesundheitsrisiko besteht.
Im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung unter anderem von der Beantwortung jener Fragen ab, die Gegenstand des Verfahrens über die im Spruch genannte Klage der Kommission sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluss vom 11. Juni 2001, Zl. 2001/10/0098) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG vor.
Wien, am 27. August 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100174.X00Im RIS seit
22.10.2002