RS OGH 1967/11/8 6Ob259/67, 5Ob57/91, 5Ob117/98m, 5Ob95/09w, 5Ob81/10p, 1Ob222/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1967
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Norm

ABGB §469
ABGB §1369
EO §156 I
EO §156 IIB
EO §159
EO §213 V

Rechtssatz

Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum; er kann daher nur noch gemäß den §§ 213, 230 EO vorgehen, aber keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB, letzteres steht zumindest hinsichtlich der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Hypotheken dem Ersteher zu. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlages und Verbücherung des Eigentumsrechtes handelt diesbezüglich im Interesse der Liegenschaft erforderlichenfalls ein einstweiliger Verwalter.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 259/67
    Entscheidungstext OGH 08.11.1967 6 Ob 259/67
    EvBl 1968/256 S 437 = NZ 1968,138 = SZ 40/141
  • 5 Ob 57/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 57/91
    Auch; Beisatz: Daher ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. (T1) = NZ 1992,144 (Hofmeister,118)
  • 5 Ob 117/98m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 117/98m
    Auch; nur: Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum. (T2); Beisatz: Mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur aufschiebend bedingt sein. (T3)
  • 5 Ob 95/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 95/09w
    nur: Der bisherige Eigentümer kann keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB mehr. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und Verbücherung des Eigentumsrechts hat solche Maßnahmen erforderlichenfalls ein zu bestellender einstweiliger Verwalter zu setzen. (T4); nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine echte Löschungsklage ist dem bisherigen Eigentümer mangels Eigentümereigenschaft verwehrt. (T5)
  • 5 Ob 81/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 81/10p
    Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T6); Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T7)
  • 1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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