Norm
ABGB §469Rechtssatz
Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum; er kann daher nur noch gemäß den §§ 213, 230 EO vorgehen, aber keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB, letzteres steht zumindest hinsichtlich der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Hypotheken dem Ersteher zu. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlages und Verbücherung des Eigentumsrechtes handelt diesbezüglich im Interesse der Liegenschaft erforderlichenfalls ein einstweiliger Verwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016