RS OGH 1967/11/8 5Ob206/67 (5Ob209/67, 5Ob210/67, 5Ob239/67), 6Ob49/69, 4Ob321/78

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Veröffentlicht am 08.11.1967
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Norm

ZPO §235 D

Rechtssatz

Wird ohne Berichtigung des Klagsvorbringens und ohne Änderung der rechtlichen Qualifikation des Anspruchs statt des ursprünglichen (Unterlassungsbegehrens) Begehren ein anderer (Unterlassungsanspruch) Anspruch geltend gemacht, ist trotz Einwendung des Beklagten gegen die Klagsänderung über das geänderte Begehren zu entscheiden, ohne daß es einer ausdrücklichen Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 206/67
    Entscheidungstext OGH 08.11.1967 5 Ob 206/67
  • 6 Ob 49/69
    Entscheidungstext OGH 26.02.1969 6 Ob 49/69
    Beisatz: Hier: Beseitigungsanspruch (zuerst: Begehren auf Säuberung von Grenzsteinen von Betonmörtel - dann: Beseitigung einer Betonmauer bzw eines Betonsockels, die sich über diesen Grenzsteinen befinden). (T1)
  • 4 Ob 321/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 321/78
    Vgl auch; Beisatz: Unterlassungsbegehren nach § 18 UWG (ursprünglich, der Unternehmensinhaber habe für die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen durch seine Angestellten zu sorgen, sodann schlechthin Zurechnung an den Unternehmensinhaber). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039427

Dokumentnummer

JJR_19671108_OGH0002_0050OB00206_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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