Norm
ZPO §235 DRechtssatz
Wird ohne Berichtigung des Klagsvorbringens und ohne Änderung der rechtlichen Qualifikation des Anspruchs statt des ursprünglichen (Unterlassungsbegehrens) Begehren ein anderer (Unterlassungsanspruch) Anspruch geltend gemacht, ist trotz Einwendung des Beklagten gegen die Klagsänderung über das geänderte Begehren zu entscheiden, ohne daß es einer ausdrücklichen Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039427Dokumentnummer
JJR_19671108_OGH0002_0050OB00206_6700000_001