RS OGH 1967/11/9 2ZR153/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1967
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Norm

VersVG §23

Rechtssatz

1.) Der Versicherungsnehmer (VN), der ein verkehrsunsicheres KFZ im laufenden Betrieb weiterbenützt, nimmt auch dann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG vor, wenn er von dem verkehrswidrigen Zustand nicht weiß. Er hat die Beweislast für seine Schuldlosigkeit.

2.) Soll dem VN ein technischer Mangel des Fahrzeugs als Gefahrerhöhung zugerechnet werden, so setzt dies begrifflich voraus, daß der VN oder mit seiner Erlaubnis ein anderer das Fahrzeug in dem mangelhaften Zustand für mehr als nur eine einmalige Fahrt benutzt oder es jedenfalls mit diesem Vorhaben in den Verkehr bringt. Daran fehlt es, wenn ein Schaden erst unterwegs in einem Augenblick eintritt, in dem der VN abwesend ist und deshalb über die Weiterfahrt gar nicht bestimmen kann, und wenn es dann noch vor der Rückkehr zu einem Schadenereignis kommt.

Veröff: VersR 1968,33

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103720

Dokumentnummer

JJR_19671109_AUSL000_0020ZR00153_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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