Norm
StGB §62Rechtssatz
Die Bestimmung des § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) wird von der Judikatur extensiv ausgelegt und auch in jenem Falle analog angewendet, in dem ein Ausländer, der nach dem Personalitätsprinzip in seinem Heimatstaate für eine in Österreich verübte Straftat bereits bestraft worden ist, nunmehr gemäß der dem Territorialprinzip folgenden Bestimmung des § 37 StG (nunmehr § 62 StGB) diese Tat vor einem inländischen österreichischen Strafgericht zu vertreten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0092137Dokumentnummer
JJR_19671109_OGH0002_0090OS00104_6700000_002