Norm
EheG §21Rechtssatz
Behauptet der Kläger, bei ihm sei die Absicht, eine unzertrennliche Ehe einzugehen, nicht vorhanden gewesen, dann läge bei ihm allenfalls eine Mentalreservation vor, die an der Gültigkeit seiner Eheerklärung aber nichts zu ändern vermag. Sie wäre nicht rechtserheblich (Klang 2. Auflage I/1 S 574).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056015Dokumentnummer
JJR_19671109_OGH0002_0010OB00187_6700000_001