Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Wird in einer Klage im Zusammenhang mit einer Verunstaltung nicht nur § 1325 ABGB, sondern auch § 1326 ABGB bezogen, konkret aber zu den Voraussetzungen eines Anspruches nach § 1326 ABGB nichts vorgebracht, so ist der hiefür geltend gemachte Betrag als Erweiterung des Schmerzengeldbegehrens anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031000Dokumentnummer
JJR_19671109_OGH0002_0020OB00273_6700000_001