Norm
StPO §15Rechtssatz
Das BedVG kennt keine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz im Zuge eines Verfahrens über den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (so schon SSt 25/85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096466Dokumentnummer
JJR_19671110_OGH0002_0120OS00180_6700000_001