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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in Pinswang, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl und Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juni 2000, Zl. U-12.977/12, betreffend Feststellung des Erlöschens einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 4. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 6 Abs. 1 lit. b und lit. k, 27 Abs. 1 lit. b und Abs. 4, 40 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29 (TirNatSchG 1991), die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abbau von Dolomit am "Stiglberg" sowie zur Errichtung einer Zufahrtsstraße nach Maßgabe des Befundes und der vorgelegten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen (Projekt der M.-GmbH und landschaftspflegerischer Begleitplan) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Nebenbestimmung Punkt 1. lautete:
"Die naturschutzrechtliche Bewilligung wird befristet bis zum 31. 12. 2014 erteilt."
Nach den Darlegungen der Begründung dieses Bescheides umfasse das beantragte Projekt den Abbau von ca. 50.000 m3 (130.000 bis 150.000 t) Dolomit pro Jahr aus der Lagerstätte Stiglberg. Nach dem Projekt solle die Entnahme in Etappen über einen Zeitraum von 50 Jahren erfolgen. Für den Abbau sei die Errichtung einer näher beschriebenen Zufahrtsstraße nötig. Die Bewilligung könne auf Grund des Überwiegens des öffentlichen Interesses am Rohstoffabbau ungeachtet der festzustellenden massiven Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes erteilt werden. Sie sei befristet zu erteilen, um naturschützerische Gesichtspunkte auch künftig zu wahren und insbesondere, um eine weitere Bewilligung vom Erfolg der bis dahin durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen abhängig machen zu können. Die Dauer der Befristung sei entsprechend jener der bergrechtlichen Gewinnungsbewilligung mit dem 31. Dezember 2014 festzusetzen. Da sich der gesamte projektierte Abbau auf einen Zeitraum von 50 Jahren erstrecken solle, sei entsprechend der Befristung der gegenständlichen Bewilligung die Sicherheitsleistung mit zwei Fünftel der Kosten der gesamten Rekultivierung anzusetzen.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2000 fragte die belangte Behörde bei der Bezirkshauptmannschaft an, "ob mit dem Gesteinsabbau, der mit dem Bescheid vom 4. Juni 1996 naturschutzrechtlich bewilligt wurde, bereits begonnen wurde, oder ob die Bewilligung nach § 27 Abs. 7 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 1997 erloschen ist. Sollte bereits ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Abs. 7 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 1997 gestellt worden sein, wird ausdrücklich auf die geänderte Rechtslage und die Prüfkriterien der Vogelschutzrichtlinie der EU über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) hingewiesen."
Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 teilte die Bezirkshauptmannschaft mit, der Gesteinsabbau sei noch nicht begonnen worden, weil die bewilligte Zufahrt auf Grund des Widerstandes des Grundeigentümers nicht habe verwirklicht werden können. Es sei nunmehr eine andere Zufahrt geplant und bewilligt. Die mit Bescheid vom 4. Juni 1996 erteilte Bewilligung sei jedoch nicht erloschen, weil eine Frist zur Ausführung des Vorhabens festgesetzt worden sei, die noch nicht abgelaufen sei.
In einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft, der auch der Beschwerdeführerin zugeleitet wurde, vertrat die belangte Behörde mit eingehender Begründung (weiterhin) den Standpunkt, die mit Bescheid vom 4. Juni 1996 erteilte Bewilligung sei erloschen.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2000 begehrte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von der belangten Behörde geäußerte Auffassung und die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit die Erlassung eines Feststellungsbescheides, "damit die Rechtsfrage, ob der bis zum Jahre 2014 befristete Bescheid bereits vorzeitig erloschen sein sollte, im Instanzenzug abgeklärt werden kann".
Mit Bescheid vom 24. Mai 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Reutte "gemäß § 27 Abs. 7 lit. d und 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (TirNatSchG 1997), fest, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 4. Juni 1996 der (Beschwerdeführerin) gemäß § 6 Abs. 1 lit. b und lit. k, 27 Abs. 1 lit. b und Abs. 4, 40 Abs. 1 und 42 Abs. 2 TirNatSchG 1991 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abbau von Dolomit ab Stiglberg sowie zur Errichtung einer Zufahrtsstraße nicht erloschen ist". Begründend legte die Behörde - ihre Überlegungen zusammenfassend - dar, die Bewilligung sei befristet bis 31. Dezember 2014 erteilt worden. Die Frage des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung sei zum 29. Juli 1998 (zwei Jahre nach Rechtskraft) nach den Bestimmungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 zu beurteilen. In den Übergangsbestimmungen (§ 46 TirNatSchG 1997) sei keine Bestimmung enthalten, wonach auf alte Bescheide die alten Erlöschenstatbestände des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 anzuwenden wären. Da im gegenständlichen Bewilligungsbescheid eine Frist für die Ausführung des Vorhabens gesetzt worden sei und in diesem Fall gemäß § 27 Abs. 7 lit. d erster Halbsatz TirNatSchG 1997 die Bewilligung nur dann erlösche, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist ausgeführt worden sei, sei die Bewilligung nicht erloschen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Berufung. Er vertrat die Auffassung, im Bescheid vom 4. Juni 1996 sei mit der Nebenbestimmung Punkt 1 nicht der Beginn der Ausführung begrenzt, sondern eine Vollendungsfrist bis 31. Dezember 2014 festgelegt worden. Da keine Frist für den Beginn der Ausführung festgelegt worden sei, sei die Bewilligung nach § 27 Abs. 7 lit. d TirNatSchG 1997 erloschen.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme. Sie vertrat die Auffassung, dem Landesumweltanwalt käme im vorliegenden Verfahren (zur Erlassung eines Feststellungsbescheides) keine Parteistellung zu. Die Bewilligung sei nicht erloschen, weil der Bescheid vom 4. Juni 1996 eine Ausführungsfrist bis zum 31. Dezember 2014 vorschreibe. Es fehle ein Ermittlungsverfahren zur Frage, ob "seitens der Antragstellerin nicht doch mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde". Unter "Ausführung des Vorhabens" seien "alle Schritte der Antragstellerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens zu verstehen und nicht der unmittelbare Dolomitabbau an sich". Es sei behördenbekannt, dass der Gesteinsabbau selbst nur deshalb noch nicht begonnen worden sei, weil privatrechtliche Probleme im Rahmen der Zufahrt dies verhinderten. Die Antragstellerin habe in den Jahren 1994 bis 1996 Gesamtaufwendungen für "Erschließungen, Planungen udgl." in der Höhe von S 922.762,-- erbracht. Aufwendungen in dieser Größenordnung ließen den unmissverständlichen Schluss zu, dass die Antragstellerin mit der Ausführung des Vorhabens tatsächlich begonnen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 4. Juni 1996 erloschen sei. In tatsächlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass mit der Ausführung des Abbauvorhabens noch nicht begonnen worden sei. In rechtlicher Hinsicht legte die belangte Behörde nach Erörterung der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides und Zitat des § 27 Abs. 4 und 6 TirNatSchG 1991 sowie des § 27 Abs. 7 lit. d TirNatSchG 1997 dar, im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Juni 1996 sei die Bewilligung bis 31. Dezember 2014 befristet worden. Dies ausdrücklich mit der Begründung, die Interessen des Naturschutzes auch in Zukunft zu wahren und um eine weitere Bewilligung vom Erfolg der bis dahin durchzuführenden Rekultivierungsmaßnahmen abhängig zu machen. Nach § 27 Abs. 6 TirNatSchG 1991 wäre die Bewilligung erloschen, da binnen zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden sei. Zwei Jahre nach Rechtskraft der naturschutzrechtlichen Bewilligung sei bereits das TirNatSchG 1997 in Kraft gewesen. § 27 Abs. 7 lit. d sehe das Erlöschen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vor, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist ausgeführt worden sei. Sei eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt worden, so erlösche die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden sei. Im gegenständlichen Bewilligungsbescheid sei keine Frist für die Ausführung des Schotterabbauvorhabens festgesetzt, sondern die Bewilligung befristet worden. Eine solche Befristung sei nach § 27 Abs. 5 TirNatSchG 1997 nach wie vor möglich. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei aber die Möglichkeit der Befristung einer Bewilligung klar zu trennen von der mit dem TirNatSchG 1997 neu eingeführten Möglichkeit einer Fristsetzung für die Ausführung eines Vorhabens. Die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Befristung der Bewilligung könne nicht in eine Frist für die Ausführung des Vorhabens uminterpretiert werden. Eine Frist für die Ausführung des Vorhabens im Sinne des § 27 Abs. 7 lit. d TirNatSchG 1997 sei nicht festgesetzt worden. Es sei somit die Bewilligung erloschen, weil nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist auf den Vorwurf der Beschwerde einzugehen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Berufung des Landesumweltanwaltes hätte zurückweisen müssen. Das "Feststellungsverfahren" sei kein naturschutzrechtliches Verfahren, in dem dem Landesumweltanwalt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukäme. Unter naturschutzrechtlichen Verfahren seien im § 34 Abs. 8 TirNatschG 1997 jene gemeint, bei denen es im Sinne des Abs. 7 leg. cit. um die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes gehe. Diese Interessen habe der Landesumweltanwalt im Bewilligungsverfahren wahrgenommen und dessen Ergebnis ohne Rechtsmittel akzeptiert. Er habe es auch gebilligt, dass ausschließlich aus naturschutzrechtlichen Überlegungen die für 50 Jahre beantragte Bewilligung bis 31. Dezember 2014 befristet wurde. Im vorliegenden Feststellungsverfahren fehle dem Landesumweltanwalt "nicht nur die Parteistellung, sondern auch ein vertretbares Rechtsschutzinteresse".
Nach § 34 Abs. 7 TirNatSchG 1997 obliegt dem Landesumweltanwalt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
Nach Abs. 8 leg. cit. kommt dem Landesumweltanwalt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
§ 34 Abs. 8 TirNatSchG 1997 normiert die Stellung des Landesumweltanwaltes als (Amts-)Partei in "allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren". Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens war die Feststellung, ob die mit Bescheid vom 4. Juni 1996 auf Grund der Vorschriften des TirNatSchG 1991 erteilte Bewilligung betreffend ein dem § 6 lit. b und lit. k leg. cit. zu subsumierendes Vorhaben dem Rechtsbestand angehörte oder (im Hinblick auf eine entsprechende Regelung im Naturschutzgesetz) erloschen war. Ein Verfahren zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides ist zwar im Naturschutzgesetz nicht vorgesehen; vielmehr war die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von der belangten Behörde geäußerte Auffassung, die erteilte Bewilligung sei erloschen, im Interesse der Beschwerdeführerin als zur Klarstellung, ob die durch den Bewilligungsbescheid vermittelte Rechtsstellung aufrecht ist, notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung zulässig (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 56 AVG, E 203 ff referierte Rechtsprechung).
Bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag hatte die Behörde die Vorschriften des Naturschutzgesetzes über die Befristung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bzw. das Erlöschen von Bewilligungen anzuwenden; dem Feststellungsbescheid kommt normative Wirkung in der Frage zu, ob der Beschwerdeführerin (weiterhin) die durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vermittelte Rechtsstellung zukommt. Unter dem Aspekt der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, deren Wahrnehmung nach § 34 Abs. 7 TirNatSchG 1997 dem Landesumweltanwalt obliegt, ist die Bedeutung des hier ergangenen Feststellungsbescheides mit jener einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gleichzusetzen, hängt von ihr doch in gleicher Weise die Rechtmäßigkeit der Ausführung des seinerzeit bewilligten Vorhabens ab. Beim vorliegenden Verfahren handelte es sich somit sowohl unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Vorschriften als auch im Hinblick auf die normative Wirkung des Bescheides um ein "naturschutzrechtliches Verfahren" im Sinne des § 34 Abs. 8 TirNatSchG 1997, in dem dem Landesumweltanwalt Parteistellung (und Berufungslegitimation) zukam.
Soweit die Beschwerdeführerin - mangels Erhebung einer Berufung gegen die seinerzeitige Bewilligung - ein "Rechtsschutzinteresse" des Landesumweltanwaltes vermisst, ist ihr zu erwidern, dass die Berechtigung des Landesumwaltanwaltes, im vorliegenden Feststellungsverfahren Berufung zu erheben, die Erhebung einer Berufung gegen die seinerzeitige Bewilligung nicht voraussetzt.
Auch das Vorbringen der Beschwerde, es müssten "rechtliche Bedenken aus dem Umstand abgeleitet werden, dass dieselbe Referentin, die schon vor Einleitung des Feststellungsverfahrens die Rechtsmeinung vertreten hat, dass die Bewilligung vom 4. Juni 1996 erloschen sei - und damit nicht mehr als unbefangen gelten kann - über die Berufung entschieden hat, noch dazu ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Verletzung des Parteiengehörs)" ist nicht zielführend.
Aus den von der Beschwerde dargelegten Umständen folgt keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorgans an der Entscheidung. Die Beschwerde bezeichnet keinen der in § 7 AVG genannten Befangenheitstatbestände ausdrücklich; die in § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AVG genannten Gründe kommen hier ihrer Art nach nicht in Betracht. Nach § 7 Abs. 1 Z. 4 und 5 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z. 4), sowie im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben (Z. 5).
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 liegt nach der Rechtsprechung nicht einmal dann vor, wenn das in der Berufungsinstanz entscheidende Verwaltungsorgan den Bescheid der unteren Instanz durch Erteilung einer Weisung beeinflusst hat (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, § 7 AVG, E 120, 121 referierte Rechtsprechung). Umso weniger kann eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus dem von der Beschwerde angeführten Umstand abgeleitet werden, dass "die Referentin (der Berufungsbehörde) schon vor Einleitung des Feststellungsverfahrens die Rechtsmeinung vertreten hat, dass die Bewilligung erloschen ist".
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird (Walter/Thienel, aaO, § 7 AVG, E 10 ff). Den oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde kann nichts entnommen werden, was auf das Vorliegen solcher Motive bei dem auf der Berufungsebene befassten Verwaltungsorgan hindeutet; es liegt daher auch keine Mangelhaftigkeit im Hinblick auf eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG vor.
Die Darlegungen der Beschwerde sind auch nicht zielführend, soweit eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, weil "über die Berufung entschieden wurde, ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen". Zur Berufung des Landesumweltanwaltes hatte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2000 ausführlich Stellung genommen. Beweisaufnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde nicht durchgeführt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche Tatsachen der Behörde wegen der Unterlassung des Parteiengehörs unbekannt geblieben sind. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Nichts anderes ergibt sich selbst dann, wenn die Darlegungen der Beschwerde, wonach "mangels Stellungnahme ungeprüft blieb, ob bereits Maßnahmen zur Ausführung gesetzt wurden", der Rüge der Verletzung des Parteiengehörs zugeordnet werden; denn die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2000 vorgetragen, es fehle ein Ermittlungsverfahren zur Frage, ob "seitens der Antragstellerin nicht doch mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde". Unter "Ausführung des Vorhabens" seien "alle Schritte der Antragstellerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens zu verstehen und nicht der unmittelbare Dolomitabbau an sich". Es sei behördenbekannt, dass der Gesteinsabbau selbst nur deshalb noch nicht begonnen worden sei, weil privatrechtliche Probleme im Rahmen der Zufahrt dies verhindern. Die Antragstellerin habe in den Jahren 1994 bis 1996 Gesamtaufwendungen für "Erschließungen, Planungen udgl." in der Höhe von S 922.762,-- erbracht. Aufwendungen in dieser Größenordnung ließen den unmissverständlichen Schluss zu, dass die Antragstellerin mit der Ausführung des Vorhabens tatsächlich begonnen habe. Diese - in der Beschwerde zusammenfassend wiederholten - Darlegungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin keine Maßnahmen gesetzt hat, die dem Begriff "Ausführung des Vorhabens" in § 27 Abs. 6 TirNatSchG 1991 und § 27 Abs. 7 lit. d zweiter Halbsatz TirNatSchG 1997 subsumiert werden können. Dies wird bei der Erörterung der Rechtsrüge näher auszuführen sein.
Im Zentrum der Beschwerde steht die Auffassung, die Bewilligung sei nicht erloschen, weil für die Ausführung des Vorhabens eine Frist bis 31. Dezember 2014 gesetzt worden sei. Im Einzelnen vertritt die Beschwerde den Standpunkt, wollte man "ausschließlich § 27 Abs. 6 TirNatSchG 1991 oder § 27 Abs. 7 lit. d TirNatSchG 1997 anwenden, ohne der Behörde die Möglichkeit einer anderen Befristung einzuräumen, würde jeder Bewilligungsbescheid spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auch dann erlöschen, wenn noch innerhalb der Zweijahresfrist mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde. So eine sinnwidrige Auslegung führt zum Schluss, dass § 27 Abs. 6 TirNatSchG 1991 eine verfassungswidrige Bestimmung ist, weil sie eine Eigentumsbeschränkung entgegen Art. 5 und 6 Staatsgrundgesetz darstelle, oder dass dann, wenn von der Möglichkeit der Befristung gemäß § 27 Abs. 4 Gebrauch gemacht wurde, § 27 Abs. 6 TirNatSchG nicht mehr anzuwenden ist". Im Übrigen stelle die Feststellung, dass die Bewilligung erloschen sei, eine unzulässige Änderung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides dar. An die im Bescheid ausgesprochene Befristung sei auch die Naturschutzbehörde zweiter Instanz gebunden. Der Bescheid dürfe nicht "unter Berufung auf einen widersprechenden Gesetzestext für erloschen erklärt werden".
Damit meint die Beschwerde offenbar, die mit Bescheid vom 4. Juni 1996 erteilte Bewilligung sei nicht gemäß § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 bzw. § 27 Abs. 7 lit. d zweiter Halbsatz TirNatSchG 1997 erloschen, weil die Nebenbestimmung Punkt 1 des Bescheides für das Erlöschen eine von der gesetzlichen Regelung (Erlöschen der Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde) abweichende Frist für den Beginn der Ausführung, nämlich bis zum 31. Dezember 2014, bestimme. Die Beschwerde meint offenbar, diese Befristung beruhe auf der (nach Erlassung des Bewilligungsbescheides in Kraft getretenen) Vorschrift des § 27 Abs. 7 lit. d erster Halbsatz TirNatSchG 1997, die dem § 27 Abs. 6 TirNatSchG 1991 derogiert habe.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach dem Spruch des Bescheides vom 4. Juni 1996 der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Abbau von Dolomit im Ausmaß von 50.000 m3 jährlich sowie zur Errichtung einer Zufahrtsstraße erteilt wurde. Mit dem Bewilligungsbescheid wurde, was den Dolomitabbau betrifft, somit eine Berechtigung eingeräumt, deren Ausübung sich nicht in der Herstellung eines "Zustandes" erschöpft, wie etwa bei der Errichtung eines Gebäudes, sondern deren Inhalt die Ausübung durch längere Zeit ist, nämlich der Abbau von Dolomit in einer Menge von 50.000 m3 jährlich bis zum 31. Dezember 2014. Nach Punkt 1 der Nebenbestimmungen des Bescheides wurde "die naturschutzrechtliche Bewilligung befristet bis zum 31. Dezember 2014 erteilt". Gegenstand der Befristung war nach dem Wortlaut des Spruches somit die "Bewilligung". Begründend bezog sich die Behörde auf die künftige Wahrung "naturschützerischer" Gesichtspunkte insbesondere im Hinblick auf die vom Projekt umfassten Rekultivierungsmaßnahmen und auf die Übereinstimmung mit der Befristung der bergrechtlichen Gewinnungsbewilligung. Nach Spruch und Begründung unterliegt es keinem Zweifel, dass mit dieser Nebenbestimmung die Ausübung der mit dem Bescheid nach Naturschutzrecht eingeräumten Berechtigung, Dolomit - im Sinne des bewilligten Projektes in einer Menge von 50.000 m3 jährlich - abzubauen, mit dem 31. Dezember 2014 zeitlich begrenzt wurde.
Bei der Ermittlung des Inhaltes des Bewilligungsbescheides, was die Art des Vorhabens, die zeitliche Reichweite der erteilten Bewilligung und die Bedeutung der beigefügten Nebenbestimmungen betrifft, ist als Deutungsschema das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende TirNatSchG 1991 heranzuziehen.
Nach § 27 Abs. 4 erster Satz TirNatSchG 1991 ist eine
Bewilligung befristet ... zu erteilen, soweit dies erforderlich
ist, um Beeinträchtigungen der Natur ... zu vermeiden oder auf ein
möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Nach § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 erlischt eine Bewilligung, wenn binnen zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde oder wenn eine für das Vorhaben sonst erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder rechtsunwirksam wird.
Schon angesichts der unterschiedlich geregelten Voraussetzungen ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei "Befristung der Bewilligung" nach § 27 Abs. 4 erster Satz TirNatSchG 1991 und "Erlöschen der Bewilligung" auf Grund des § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 um voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute handelt. Für die Auffassung der Beschwerde wäre daher nur dann etwas zu gewinnen, wenn die mit Punkt 1. der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides gesetzte Befristung (bis zum 31. Dezember 2014) nicht als "Befristung der Bewilligung" nach § 27 Abs. 4 erster Satz TirNatSchG 1991, sondern als von der gesetzlichen (zweijährigen) Ausführungsfrist des § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 abweichende Bestimmung einer Ausführungsfrist zu deuten wäre. Von letzterem kann aber angesichts des Gebrauchs der - die verba legalia des § 27 Abs. 4 erster Satz TirNatSchG 1991 wiedergebenden - Wendung, wonach "die Bewilligung befristet" werde, der diesem Punkt beigegebenen Begründung, die auf ein Erlöschen der Berechtigung nach längerer Zeit der Ausübung (was der Hinweis auf den Erfolg der Rekultivierung deutlich macht) abstellt und keinen Zusammenhang mit der Frage des Beginnes der Ausführung erkennen läßt, und angesichts des Umstandes, dass das TirNatSchG 1991 die Behörde nicht zur Setzung einer von der gesetzlichen Frist des § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 abweichenden Ausführungsfrist ermächtigt, nicht die Rede sein. Punkt 1. der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides bedeutet somit eine "Befristung der Bewilligung" im Sinne des § 27 Abs. 4 erster Satz TirNatSchG 1991; die Tatbestandsvoraussetzungen des "Erlöschens der Bewilligung" nach § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 werden durch diese Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides nicht berührt.
Im Hinblick auf § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 und die Nebenbestimmung Punkt 1 des Bewilligungsbescheides ist die erteilte Bewilligung somit in zweifacher Weise zeitlich begrenzt:
Zum einen mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft, wenn bis dahin nicht mit dem Abbau von Dolomit begonnen wurde, zum anderen "absolut" mit dem 31. Dezember 2014. Dies bedeutet, dass die Bewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde; wurde hingegen innerhalb dieser Frist mit der Ausführung begonnen, endet die durch die Bewilligung vermittelte Berechtigung mit dem 31. Dezember 2014.
Während des Laufes der vom Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides an gerechneten Zweijahresfrist nach § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 trat das TirNatSchG 1997 (am 1. Juni 1997) in Kraft.
Nach § 46 Abs. 11 TirNatSchG 1997 bleiben naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, unberührt.
Nach § 27 Abs. 5 erster Satz leg. cit. ist eine Bewilligung befristet ... zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 ... zu vermeiden oder auf ein möglichst geringens Ausmaß zu beschränken.
Nach § 27 Abs. 7 lit. d erster Satz leg. cit. erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzte Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist.
Oben wurde bereits dargelegt, dass es sich bei der Nebenbestimmung Punkt 1 des Bewilligungsbescheides nicht um eine für die Ausführung des Vorhabens gesetzte Frist handelte, sondern um die zeitliche Begrenzung der nicht in der Herbeiführung eines Zustandes, sondern in der dauernden Ausübung der Berechtigung gelegenen Bewilligung. Auch das TirNatSchG 1997 differenziert nach der "Befristung einer Bewilligung" im Sinne des § 27 Abs. 5 erster Satz und dem "Erlöschen der Bewilligung" im Sinne des § 27 Abs. 7 lit. d erster Satz. Die im Beschwerdefall erfolgte Fristsetzung ist aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht dem ersten Halbsatz des § 27 Abs. 7 lit. d erster Satz TirNatSchG 1997, sondern dem § 27 Abs. 5 erster Satz leg. cit. zu subsumieren; auch im Hinblick auf die zuletzt erörterte Rechtslage ist die Bewilligung erloschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist.
Die Beschwerde hält eine Regelung für verfassungswidrig, wonach "jeder Bewilligungsbescheid spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auch dann erlöschen würde, wenn noch innerhalb der Zweijahresfrist mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde". Sie bezieht sich damit offenbar auf die sowohl in § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 als auch in § 27 Abs. 7 lit. d erster Satz TirNatSchG 1991 enthaltene Regelung, wonach die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Es ist jedoch nicht zu sehen, inwiefern im Falle solcher Vorhaben, die in der "Herbeiführung eines Zustandes", etwa der Errichtung eines Gebäudes, bestehen, die offenbar im Interesse des Naturschutzes auf die Vermeidung von "Dauerbaustellen" abzielende Normierung einer - im übrigen verlängerbaren - "Bauvollendungsfrist" eine unzulässige Eigentumsbeschränkung darstellen sollte. Handelt es sich um Vorhaben, deren Gegenstand die Ausübung der Berechtigung über einen längeren Zeitraum ist, kann von "Vollendung" im Sinne der hier in Rede stehenden Regelung nicht gesprochen werden; die Regelung ist in solchen Fällen - weil eines der Tatbestandsmerkmale nicht verwirklicht werden kann - nicht anwendbar. In solchen Fällen ist die Ausübung der Berechtigung, wenn mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 bzw. § 27 Abs. 7 erster Satz TirNatSchG 1997 begonnen wurde, zeitlich nur durch eine im Sinne des § 27 Abs. 4 erster Satz TirNatSchG 1991 bzw. § 27 Abs. 5 erster Satz TirNatSchG 1997 angeordnete Befristung der Bewilligung begrenzt.
Die Beschwerde ist auch nicht im Recht, wenn sie den angefochtenen Feststellungsbescheid als Eingriff in die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides deutet. Gegenstand des Bescheides vom 4. Juni 1996 war die naturschutzbehördliche Bewilligung des Vorhabens der Beschwerdeführerin, Gegenstand des angefochtenen Bescheides hingegen die (an Hand der Auslegung des Gesetzes und des Inhaltes des Bewilligungsbescheides vom 4. Juni 1996 zu treffende) Entscheidung der Frage des Erlöschens dieser Bewilligung. Im Verhältnis der beiden Bescheide liegt somit nicht "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor.
Schließlich macht die Beschwerde geltend, es sei nicht geprüft worden, ob die Beschwerdeführerin Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens gesetzt habe. Dem ist zu erwidern, dass weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren noch jenes in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür bietet, dass mit der "Ausführung des Vorhabens" im Sinne des § 27 Abs. 7 lit. d erster Satz TirNatSchG 1997 bzw. § 27 Abs. 6 erster Satz TirNatSchG 1991 vor Ablauf der gesetzlichen Ausführungsfristen begonnen worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie habe "in den Jahren 1994, 1995 und 1996 Gesamtaufwendungen für Erschließungen, Planungen udgl. am Stiglberg in Höhe von ATS 922.762,-- erbracht". Auf dieses Vorbringen verweist auch die Beschwerde, wenngleich der Gesamtbetrag der Aufwendungen nunmehr mit S 2 Mio beziffert wird. Bei "Planungen und Aufschließungen", die nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren überdies zeitlich überwiegend vor der Erteilung der Bewilligung gelagert sind, handelt es sich nicht um Maßnahmen, die zur "Ausführung des Vorhabens" im Sinne des bewilligten Projektes zählen. Darunter fallen nur im Tatsächlichen wirksame Maßnahmen, die als "Abbau von Dolomit" und "Errichtung einer Zufahrtsstraße" angesprochen werden können. Dass solche Maßnahmen gesetzt wurden, behauptet selbst die Beschwerde nicht.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 27. August 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zurückweisung wegen entschiedener Sache Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100126.X00Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008