RS OGH 1967/11/15 7Ob153/67, 8Ob630/89

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Veröffentlicht am 15.11.1967
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Norm

EheG §49 A1c

Rechtssatz

Wörtliche und tätliche Beleidigungen des Beklagten durch die Klägerin verlieren den Charakter schwerer Eheverfehlungen nicht deswegen, weil diese Ehewidrigkeiten in einem etwa gleichen Verhalten des Beklagten ihre Entsprechung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056770

Dokumentnummer

JJR_19671115_OGH0002_0070OB00153_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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