Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Wörtliche und tätliche Beleidigungen des Beklagten durch die Klägerin verlieren den Charakter schwerer Eheverfehlungen nicht deswegen, weil diese Ehewidrigkeiten in einem etwa gleichen Verhalten des Beklagten ihre Entsprechung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056770Dokumentnummer
JJR_19671115_OGH0002_0070OB00153_6700000_001