Norm
ZPO §562 BRechtssatz
Ein Kündigungsschriftsatz, worin dem Mieter die "gegen einwöchige Kündigung gemietete Wohnung unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten" aufgekündigt wird, enthält bezüglich der Kündigungsfrist Angaben, die miteinander in unlösbarem Widerspruch stehen, weshalb wegen der Maßgeblichkeit der Kündigungsfrist für das Ausmaß der Einwendungsfrist gemäß § 562 Abs 3 ZPO vom Erstgericht die Behebung dieses Mangels nach § 84 ZPO in die Wege zu leiten und bei Erfolglosigkeit dieses Versuches die Kündigung zurückzuweisen ist. Ist dies aber unterblieben und hat der Mieter in seinem Einwendungsschriftsatz den die Angabe der Kündigungsfrist betreffenden Fehler auch nicht eingewendet, so darf auf ihn nach der das Bestandverfahren beherrschenden Eventualmaxime in der Folge nicht mehr Bedacht genommen werden, zumal er nicht von der Art ist, daß er eine Verfahrensnichtigkeit begründen könnte. Was hier die Frage der Rechtzeitigkeit der Einwendungen anlangt, so wird der Vermieter mit Rücksicht auf die von ihm selbst zu vertretende Undeutlichkeit der in der Aufkündigung einmal mit einer Woche und dann wieder mit zwei Monaten bezeichneten Kündigungsfrist nicht wirksam geltend machen können, daß die Einwendungen, die zwar nicht innerhalb von drei, wohl aber binnen acht Tagen eingebracht wurden, verspätet seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044798Dokumentnummer
JJR_19671115_OGH0002_0070OB00157_6700000_001