Norm
ZPO §528 Abs1 C2Rechtssatz
Wird eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung vom Erstgericht als nicht zu Recht bestehend erkannt, weil es sich um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei, und wird diese Gegenforderung vom Berufungsgericht mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, dann ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl als Kostenentscheidung als auch als bestätigende Entscheidung über ein Prozeßhindernis unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019