RS OGH 1967/11/15 5Ob207/67, 1Ob502/79, 8Ob535/80, 6Ob195/16v, 5Ob13/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1967
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Norm

ZPO §528 Abs1 C2
ZPO §528 Abs1 D3e

Rechtssatz

Wird eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung vom Erstgericht als nicht zu Recht bestehend erkannt, weil es sich um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei, und wird diese Gegenforderung vom Berufungsgericht mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, dann ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl als Kostenentscheidung als auch als bestätigende Entscheidung über ein Prozeßhindernis unanfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 207/67
    Entscheidungstext OGH 15.11.1967 5 Ob 207/67
  • 1 Ob 502/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 502/79
    Ähnlich
  • 8 Ob 535/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 535/80
    Ähnlich
  • 6 Ob 195/16v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
    Vgl; Beisatz: Hier: Beide Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zu der Auffassung, es liege hinsichtlich der Gegenforderung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, wiesen die Gegenforderung aber nicht zurück, sondern sprachen aus, dass sie „nicht zu Recht besteht“. Aufgrund der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen ist es dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt, die unrichtige Formulierung im Spruch der Vorinstanzen im Wege einer Maßgabebestätigung zu korrigieren. (T1)
  • 5 Ob 13/19a
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 13/19a
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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