Norm
AKB §7Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Obliegenheit verletzt wurde, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall das Anhalten die Aufklärung gefördert hätte. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherunsnehmers tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit ohne Einfluß auf die Leistungspflicht des Versicherers geblieben ist; bei vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsnehmers ist der Versicherer aber auch in diesem Fall von der Leistung frei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0081348Dokumentnummer
JJR_19671115_OGH0002_0070OB00198_6700000_002