Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Aus dem bloßen Grunde des mehrjährigen Nichtgebrauches der Servitut ist noch nicht gemäß § 863 ABGB auf einen stillschweigenden Verzicht zu schließen; dies folgt insbesondere im Zusammenhalt mit § 1479 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015908Dokumentnummer
JJR_19671122_OGH0002_0060OB00290_6700000_001