Norm
ZPO §537Rechtssatz
Der erkennende Richter im Hauptprozeß ist von der Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht schlechthin, sondern nur in den Fällen des § 537 ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018