Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. Juni 2001, Zl. KUVS-K1- 843/4/2001, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 26. März 2001 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 schuldig erkannt; hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2001 zugestellt. In seiner Berufung vom 10. Mai 2001 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er (bereits) am 11. April 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach "mündlich" Berufung erhoben habe. Nach Vorlage des Verwaltungsstrafaktes wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Verspätung seiner Berufung vom 10. Mai 2001 vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung geboten. In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2001 verwies der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit seiner Berufung darauf, dass er bezüglich der "mündlichen" Berufung einen Aktenvermerk auf der ihm zugegangenen Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides bereits vor Übergabe der Unterlagen an seinen Rechtsvertreter angebracht habe. Sein Vorbringen sei daher glaubwürdig. Die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides habe den Hinweis enthalten, dass eine Berufung "schriftlich, telegrafisch oder mündlich oder per Telefax" einzubringen sei. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass seine telefonische Mitteilung der in der Rechtsmittelbelehrung erwähnten mündlichen Einbringung entspreche, zumal er anlässlich des mit der Bezirkshauptmannschaft Villach geführten Telefonates nicht auf diesen "Irrtum" aufmerksam gemacht worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück und begründete dies damit, dass die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 21. April 2001 geendet habe. Die am 10. Mai 2001 übermittelte Berufung sei daher verspätet. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er telefonisch Berufung erhoben habe, sei auf die deutlich formulierte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis hinzuweisen. Die "telefonische" Erhebung einer Berufung sei nicht gesetzeskonform.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er durch einen Telefonanruf bei der Behörde erster Instanz am 11. April 2001 - sohin rechtzeitig - mündlich Berufung erhoben habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs. 3 VStG zwar eine mündliche, nicht aber eine fernmündliche Berufung zulässig ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II,
2. Auflage, Anm. 15 zu § 51 VStG, und die bei E 72 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Da im Beschwerdefall (lediglich ein Telefongespräch behauptet) nicht aber eine "mündliche" Berufung im Sinne der hg. Rechtsprechung erhoben wurde, war die belangte Behörde auch nicht gehalten zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs 3 VStG erfüllt wurden, sodass es sich erübrigt, auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfahrensmängel näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits in seiner Berufung -
weiters vor, in der Rechtsmittelbelehrung scheine auf, dass eine Berufung "schriftlich, telegraphisch oder mündlich oder per Telefax" einzubringen sei und er sei daher der festen Überzeugung gewesen, dass seine telefonische Mitteilung, die naturgemäß mündlich erfolgt sei, der erwähnten mündlichen Einbringung entspreche, zumal er anlässlich des Telefonates nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass dem nicht so sei. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Bezirkshauptmannschaft Villach nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eine telefonische Kontaktaufnahme nicht "bestätigt" hat. Aber auch für den Fall, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt wäre, dass das behauptete Telefongespräch tatsächlich stattgefunden hätte, ließe sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen: Da der Inhalt der oben zitierten Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hätte es einer weiteren Belehrung auch aus der Sicht des § 13a AVG nicht bedurft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/03/0056). § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG schreibt im übrigen vor, dass die Verhandlung entfällt, wenn die Berufung zurückzuweisen ist, sodass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch diesbezüglich keine Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann es somit nicht als rechtswidrig erkennen, dass die belangte Behörde die nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist am 10. Mai 2001 per Telefax eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030213.X00Im RIS seit
18.10.2002