TE Vfgh Beschluss 1999/9/28 V124/97

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §57 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrags eines Gerichtes mangels hinlänglicher Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden, anhängigen Rechtssache; fehlende Sachverhaltsdarstellung kein behebbares Formgebrechen; Verweisung auf einen in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatz unstatthaft

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem auf Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht für Strafsachen Wien die Aufhebung der in §1 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. 848/1992, enthaltenen Wortfolge "oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land", sowie der in Absatz 2 enthaltenen gesamten litb und der in litc enthaltenen Wortfolgen "'sowie für die Überlassung oder Vermittlung' .. und .. 'im Zollausland befindlichen,'".

2. Die Antragslegitimation begründet das Landesgericht für Strafsachen Wien im Antrag vom 22. Juli 1997 - ohne vorangehende Schilderung des Sachverhaltes - lediglich wie folgt:

"Abschließend wird vorgebracht, daß die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Stellen der Verordnung BGBl. Nr. 848/1992 eine Vorfrage für die Entscheidung der gegen Dr. A G anhängigen Strafsache zu 24a Vr 4134/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bildet (§57 Abs2 Verfassungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 85/1953, i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 329/1990)." An anderer Stelle dieses Antrages vom 22. Juli 1997 verweist das Landesgericht für Strafsachen Wien auf seinen Antrag an den Verfassungsgerichtshof vom 26. April 1996. Dem Antrag vom 22. Juli 1997 wurden Kopien aus dem Strafakt, darunter ua. die Strafanzeige an das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Mai 1997, beigelegt.

3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde (gemeint wohl: des Antrages) begehrt.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Gemäß Art139 Abs1 iVm. Art89 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über Antrag eines Gerichtes, wenn dieses gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Von einem Gericht kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache ist (§57 Abs2 VerfGG).

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof die vom antragstellenden Gericht behauptete Präjudizialität der angefochtenen Normen auf ihre Denkmöglichkeit hin zu prüfen. Wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet, so ist der Antrag wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen (VfSlg. 11867/1988). Um diese Prüfung durchführen zu können, bedarf es - seitens des antragstellenden Gerichtes - einer hinlänglichen Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden "anhängigen Rechtssache" iSd. §57 Abs2 VerfGG. Der bloße Hinweis, daß die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Stellen der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung einer bei dem antragstellenden Gericht anhängigen Strafsache bildet, entspricht - auch wenn Auszüge aus dem Strafakt in Kopie beigelegt werden - jedenfalls nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm. §15 Abs2 VerfGG (vgl. 14133/1995). Daran ändert auch die Verweisung auf den Schriftsatz vom 26. April 1996 nichts. Selbst wenn in diesem die anhängige Rechtssache hinreichend konkretisiert dargelegt wäre, wäre dies nicht ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes - als unstatthaft - unbeachtet bleiben (vgl. VfSlg. 11891/1988, 12577/1990, 13230/1992 und 13345/1993).

1.2. Gemäß §15 Abs2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof ua. "die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten. Das Fehlen einer solchen Darstellung, die ein notwendiges Antragselement darstellt, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel des Antrages zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. VfGH vom 16.12.1998, B2156/98, 23.2.1999, B149/99 ua.).

III. Der Antrag war daher in

sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Verweisung auf anderen Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V124.1997

Dokumentnummer

JFT_10009072_97V00124_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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