Norm
ABGB §6Rechtssatz
Wird ein Arbeitnehmer durch Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig, so leistet der Dienstgeber auf Grund des Kollektivvertrages den Lohn nur vorschlußweise für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit; der Arbeitnehmer muß einen Anspruch auf Verdienstentgang dem Dienstgeber zedieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008861Dokumentnummer
JJR_19671123_OGH0002_0020OB00303_6700000_001