RS OGH 1967/11/23 2Ob303/67

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Veröffentlicht am 23.11.1967
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
ABGB §914 IIIb
ABGB §1327 f
Kollektivvertrag zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. Sektion Industrie. Fachverband der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie Österreichs, und dem ÖGB. G

Rechtssatz

Wird ein Arbeitnehmer durch Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig, so leistet der Dienstgeber auf Grund des Kollektivvertrages den Lohn nur vorschlußweise für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit; der Arbeitnehmer muß einen Anspruch auf Verdienstentgang dem Dienstgeber zedieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008861

Dokumentnummer

JJR_19671123_OGH0002_0020OB00303_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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