Norm
GEG §5 Abs1Rechtssatz
Die Abnahme des Reisepasses eines Ausländers, bis er die wegen eines in Österreich verschuldeten Verkehrsunfalles über ihn verhängte Geldstrafe bezahlt hat, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059365Dokumentnummer
JJR_19671123_OGH0002_0090OS00118_6700000_001