Norm
MSchG §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Typenbezeichnung und Beschaffenheitsangaben sind nicht dasselbe; eine Typenbezeichnung, die ursprünglich vielleicht ein unterscheidungskräftiges Herkunftszeichen war, kann sich allmählich zu einer Beschaffenheitsangabe oder zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 und 3 MSchG umwandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0066854Dokumentnummer
JJR_19671128_OGH0002_0040OB00347_6700000_001