Norm
VBG §14 Abs5Rechtssatz
Für die Gewährung einer Ergänzungszulage nach § 14 Abs 5 VBG 1948 gelten nicht dieselben Voraussetzungen, wie für die Einstufung in die entsprechende Entlohnungsgruppe, vor allem ist die Erlernung des entsprechenden Handwerks nicht vorausgesetzt. Es ist darum auch nicht erforderlich, daß der Vertragsbedienstete ein Handwerk in dem Umfang beherrscht, der für die Ablegung einer Prüfung nach § 26 d bis 26 f GehÜG idF des BG BGBl 1967/16 nötig wäre. Entscheidend ist vielmehr bloß die faktische Tätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0082034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017