Norm
ABGB §918 IIaRechtssatz
Die ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers einer Eiserzeugungsmaschine, der Käufer werde nach dem gleichzeitigen Erwerb eines diese Maschine betreffenden Patentrechtsanteiles mit der gekauften Maschine Speiseeis gewerbsmäßig herstellen und vertreiben können (§ 17 PatG), ist als Zusage einer bestimmten Eigenschaft im Sinne des § 922 ABGB zu behandeln; Daß sich diese Zusage nicht erfüllt hat, stellt auch einen - vom Verkäufer zu vertretenden - Erfüllungsmangel nach §§ 918 ff ABGB dar und zieht daher deren Rechtsfolgen nach sich; er muß einer verschuldeten Erfüllungsvereitelung im Sinne des § 921 ABGB gleichgehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0024572Dokumentnummer
JJR_19671128_OGH0002_0080OB00325_6700000_002